Corona-Lockerungen…

Gestern wurde die neue Coronaschuztverordnung NRW vorgestellt, die ab Montag 22. Februar gelten wird. Darin sind Lockerungen für den Sport vorgesehen. Ab Montag dürfen Sportstätten im Freien grundsätzlich unter Beachtung der Vorgaben wieder genutzt werden. (Verordnung als PDF)

§ 9 (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. …

§ 16 (1) … Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.

§ 17 (1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. …

Corona Schutzverordnung NRW vom 22.02.2021

Interessanterweise wird in der neuen Verordnung nicht mehr von „Individualsport“ geredet…

Was genau die neue Verordnung nun für unseren Bouleplatz bedeuten wird, werden wir ab Montag zusammen mit der Gemeinde klären müssen. Wann wir dort jemanden erreichen werden und ob sich dort dann bereits eine Meinung gebildet hat, werden wir sehen. Wir bitten daher noch um etwas Geduld…

Gruß,
Andreas